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Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung

VERLÄNGERUNG VON UNBEFRISTETEN AUFENTHALTSGENEHMIGUNGEN FÜR NICHT-CHILENISCHE STAATSBÜRGER


Die Verlängerung sollte mindestens 60 Tage vor Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.

Die befristete Aufenthaltsgenehmigung kann für jene nicht-chilenische Staatsbürger verlängert werden, die wegen Studienaufenthalten, Krankheit oder anderen gerechtfertigten Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von zwei Jahren nach Chile zurückzukehren, in dem die Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Eine Verlängerung ist beim für den Wohnort zuständigen chilenischen Konsulat zu beantragen.

Es kann nur einmal eine Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsgenehmigung von zwei Jahren gewährt werden.


Die befristete Aufenthaltsgenehmigung erlischt automatisch, wenn ihr Inhaber sich für die Dauer von mehr als zwei Jahren ununterbrochen außerhalb von Chile aufhält.


VORAUSSETZUNGEN:

Übersendung der folgenden Information in gescannter Form an die Emailadresse des für den Wohnort zuständigen Konsulat:

  1. Pass, aus dem der Stempel der letzten Ausreise aus Chile hervorgeht (nicht älter als 2 Jahre).
  2. Gültiger Ausweis oder Pass (falls nicht übereinstimmend mit Punkt 1.).
  3. Befristete Aufenthaltsgenehmigung.
  4. Chilenischer Personalausweis für Ausländer (cédula de identidad para extranjeros).
  5. Dokument, das die Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung im Konsulat rechtfertigt (zum Beispiel Studiennachweis, ärztliches Attest, Arbeitsvertrag, etc.)
  6. Schreiben an den/die Konsul/in zur Beantragung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung, in dem die Gründe dargelegt werden, aus denen einen Rückkehr nach Chile nicht möglich ist.

Nach Übersendung der nötigen Unterlagen ist mit dem Konsulat per E-Mail ein Termin zu vereinbaren,

Zu dem Termin bringen Sie bitte alle ORIGINAL Unterlagen und Zahlungsnachweis mit.