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Eintragung einer Geburt

ERSTER SCHRITT: EINTRAGUNG EINER GEBURT

    1. Die Eintragungen werden im Geburtsland vorgenommen.
    2. Der Vater oder die Mutter bzw. ein Großelternteil müssen die chilenische Staatsangehörigkeit haben.
    3. Volljährige müssen die Eintragung der Geburt selbst vornehmen. Bei Minderjährigen müssen beide Elternteile erscheinen.
    4. Gesetz 21.334 über die Festlegung der Reihenfolge der Familiennamen durch Zustimmung der Eltern bei Anträgen auf Eintragung von Geburten, anwendbar nur für das erste gemeinsame Kind beider Elternteile, das minderjährig ist (siehe Link und Anforderungen).
    5. Um einen Termin zu vereinbaren, müssen die folgenden Informationen eingescannt (PDF, nicht Zip) an die E-Mail-Adresse des entsprechenden Konsulatsgeschickt werden. Nach Erhalt der Informationen bietet Ihnen das Konsulat einen Termin an und informiert Sie über die Kosten des Verfahrens und Kontoverbindung, auf das die Einzahlung oder Überweisung zu erfolgen hat:
    6. Achtung: Diese Liste enthält die mindestens erforderlichen Unterlagen. Nach einer ersten Prüfung können von Fall zu Fall zusätzliche Unterlagen verlangt werden.
    • Internationale Geburtsurkunde mit Apostille 
    • Personalausweis oder Reisepässe beider Elternteile, mindestens einer muss Chilene sein.
    • Geburtsurkunde des chilenischen Elternteils.
    • Bei Personen, die älter als 18 Jahre sind, muss außerdem das Original der Geburtsurkunde eines Elternteils chilenischer Herkunft vorgelegt werden. Chilenische Heiratsurkunde, wenn Sie eine haben. Geburtsurkunden können auch beim Konsulat beantragt werden.
    • Vollständige Wohnanschrift in Deutschland
    • Uhrzeit der einzutragenden Geburt (wenn keine genaue Angabe möglich, ungefähre Uhrzeit)
    • Mobilfunk- und Festnetznummer (soweit vorhanden).
    • E-Mail
  1. Zum Termin müssen der Eingetragene oder die Eltern des Einzutragenden mit den per E-Mail übermittelten Unterlagen im Original erscheinen. Vergessen Sie nicht, die entsprechenden gültigen Ausweispapiere und die internationale Geburtsurkunde im Original (das Dokument wird nach Chile geschickt und kann nicht zurückgeschickt werden) sowie eine ausgedruckte Kopie des Zahlungsnachweises mitzubringen.
  2. Die Geburtenregistrierung muss persönlich erfolgen und kann nicht per Post erfolgen. Kinder über sechs Jahren müssen in Begleitung ihrer Eltern zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke kommen.

Vor Beantragung eines Ausweises oder Passes vergehen ungefähr zwölf Monate, in denen das chilenische Einwohnermelde- und Standesamt dem minderjährigen Kind ein R.U.N (entspricht einer Sozialversicherungs- und Steuernummer) zuweist.

ZWEITER SCHRITT:ERLANGUNG DER CHILENISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT, PASS UND AUSWEIS

Zur Erlangung der chilenischen Staatsangehörigkeit, eines Passes und Ausweises ist folgendes Verfahren zu durchlaufen:

  1. Nachweis eines R.U.N.
  2. Beantragung von entweder Personalausweis oder Personalausweis und Reisepass.
  3. Vereinbaren eines Termins und Erfragen der Gebühr für einen Pass und Ausweis (variiert wechselkursabhängig von Monat zu Monat)
  4. Einreichen des "Antrages auf chilenische Staatsangehörigkeit" (wird während des Termins vom Konsulat übergeben). Volljährige unterzeichnen für sich selbst; für minderjährige Kinder unterzeichnet der Elternteil mit chilenischer Staatsangehörigkeit. Dieser Antrag ist gebührenfrei.
  5. Kinder unter 6 Jahren: Es wird nur der Fingerabdruck des rechten Daumens genommen.
  6. Beide Elternteile unterzeichnen den "Antrag für Ausweispapiere für minderjährige Kinder" im zuständigen Konsulat (wird während des Termins vom Konsulat übergeben).
  7. Kinder über 6 Jahren: Es werden sämtliche Fingerabdrücke genommen (10 Finger).
  8. Entrichtung der Gebühr für die Ausstellung eines Ausweises oder Passes (Kontonummer bitte beim zuständigen Konsulat erfragen)

Der/die Antragsteller/in erhält seine/ihre chilenischen Ausweisdokumente innerhalb eines Zeitraumes von ungefähr drei Monaten.

Die chilenischen Konsulate können nur Eintragungen im Zuständigkeitsbereich des Konsularbezirks vornehmen. Nur in Ausnahmefällen können auch Eintragungen von Personen vorgenommen werden, die in anderen Konsularbezirken in Deutschland geboren wurden.